Wichtig für die schnelle Bearbeitung Ihres
Antrags: Dieses Online-Formular
ist nur für Arbeitgeber, die Mitglied der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau sind. Verlieren Sie keine Zeit, und reichen Sie den Antrag deshalb unbedingt
bei der Ausgleichskasse ein, wo Sie die AHV-Beiträge abrechnen.
KEIN ANSPRUCH: Es besteht kein Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigung, wenn eine andere Sozialversicherung Leistungen ausrichtet (oder Antrag gestellt wurde). Beispiele für Sozialversicherungen sind Krankentaggeldversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung bei Kurzarbeit, etc.).
Wählen Sie in der Liste aus, welchen Anspruch Sie geltend machen:
Wegfall Fremdbetreuung für Kinder bis 12 Jahre (Ausnahmeregelung für Kinder, Jugendliche mit Beeinträchtigung)
Wenn Ihre Angestellten die Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil die Fremdbetreuung ihrer Kinder unter 12 Jahren nicht mehr gewährleistet war, und Sie Lohnfortzahlung geleistet haben, haben Sie Anspruch auf Entschädigung für den Arbeitsausfall. Ausnahmeregelung für gesundheitlich beeinträchtigte Kinder und Jugendliche, von 12 bis 20 Jahren: Es besteht Anspruch auf die Entschädigung, wenn die reguläre Fremdbetreuung wegen Schliessung - beispielsweise Sonderschule oder soziale Institution - wegfällt.
Quarantäne
Diese Entschädigung richtet sich an Personen, die gesund waren, aber auf
ärztliche oder behördliche Anordnung in Quarantäne gehen mussten.
ACHTUNG: Keine Entschädigung für Quarantäne nach Aufenthalt in Risikogebiet
Besonders gefährdete Personen
Anspruch auf Corona-Entschädigung besteht für Angestellte, die die Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil sie zu den gesundheitlich besonders gefährdeten Personen gehören und nicht von zu Hause aus arbeiten können. Kann ein Teil der Arbeit von zu Hause aus erledigt werden, reduziert sich die Entschädigung entsprechend. Als besonders gefährdet gelten Schwangere sowie Personen, die nicht gegen Covid-19 geimpft sind und an einer der folgenden Vorerkrankungen leiden:
Der Anmeldung ist beizulegen: