Wichtig für die schnelle
Bearbeitung Ihres Antrags: Dieses Online-Formular ist nur für Angestellte, deren Arbeitgeber
Mitglied der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau ist. Erkundigen Sie sich bei
der Personalabteilung Ihres Arbeitgebers nach der zuständigen Ausgleichskasse.
KEIN ANSPRUCH: Es besteht kein Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigung, wenn eine andere Sozialversicherung Leistungen ausrichtet (oder Antrag gestellt wurde). Beispiele für Sozialversicherungen sind Krankentaggeldversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung bei Kurzarbeit, etc.).
Wählen Sie in der Liste aus, welchen Anspruch Sie geltend machen:
Wegfall Fremdbetreuung für Kinder bis 12 Jahre (Ausnahmeregelung für Kinder, Jugendliche mit Beeinträchtigung)
Wenn Sie die Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil die Fremdbetreuung Ihrer Kinder unter 12 Jahren nicht mehr gewährleistet war, haben Sie Anspruch auf Entschädigung für den Erwerbsausfall. Ausnahmeregelung für gesundheitlich beeinträchtigte Kinder und Jugendliche, von 12 bis 20 Jahren: Es besteht Anspruch auf die Entschädigung, wenn die reguläre Fremdbetreuung wegen Schliessung - beispielsweise Sonderschule oder soziale Institution - wegfällt.
Quarantäne
Diese Entschädigung richtet sich an Personen, die gesund waren, aber auf ärztliche oder behördliche Anordnung in Quarantäne gehen mussten.
ACHTUNG: Keine Entschädigung für Quarantäne nach Aufenthalt in Risikogebiet
Besonders gefährdete Personen
Anspruch auf Corona-Entschädigung haben Angestellte, die die Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil sie zu den gesundheitlich besonders gefährdeten Personen gehören und nicht von zu Hause aus arbeiten können. Kann ein Teil der Arbeit von zu Hause aus erledigt werden, reduziert sich die Entschädigung entsprechend. Als besonders gefährdet gelten Schwangere sowie Personen, die nicht gegen Covid-19 geimpft sind und an einer der folgenden Vorerkrankungen leiden:
Der Anmeldung ist beizulegen: